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AGB

AGB

§ 1 Allgemeines
Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik, (nachfolgend LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von
Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(a) Die Angebote von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung
durch LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(b) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ; auch wenn der Transport durch LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik erfolgt
ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände
abgeholt / von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik angeliefert und zurückgegeben / von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage.
Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.
Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.
Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut
Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.
Entsteht LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet
wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 79541 Lörrach.

§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren
wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik
berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und
Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.

§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens
30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises,
wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik
maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden
sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die
Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik kann nicht dazu veranlasst werden,
wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.

§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge
/ Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige
Zahlung der Vergütung verpflichtet.

(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatz
gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen
Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu
überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die
Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder
nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung
oder zur Reparatur berechtigt. Ist LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der
einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der
Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen
Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch
aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik angemietet, haftet LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.

(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel,
die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein
Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik vor Beginn der Arbeiten auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik keine Gewähr.

§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für
jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer
ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik . Des Weiteren übernimmt LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder
ähnliches).

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik von
vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.

§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ist
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird
Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und
der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in
Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Der Abschluss der Versicherung ist LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt LTV-Lörrach
Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in
Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von
LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

(b) LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,
insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.

(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik zur fristlosen Kündigung des
gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik behält sich die
eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des
Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis
zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik
bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.

§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LTV-Lörrach Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 79639 Grenzach-Wyhlen.

(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten
Parteiwellen am nächsten kommt.

(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform